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Örtliche Betreuungsbehörde

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Im Jahr 1992 hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Betreuungsrechts die Betreuungsbehörden geschaffen.

Zum 01.01.2023 wurde das Betreuungsrecht reformiert und das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) geschaffen.
Die Arbeitsgrundlagen für die behördlichen Tätigkeiten im Betreuungsrecht finden sich im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Die Zuständigkeit der Örtlichen Betreuungsbehörde ist für den gesamten Landkreis Saarlouis mit ca. 198.000 Einwohnern mit seinen beiden Amtsgerichtsbezirken Saarlouis und Lebach gegeben. 

Beratung zu und Versand sowie Beglaubigung von Vorsorgevollmachten unter der Telefonnummer 06831/444-436.

Was bedeutet rechtliche Betreuung?

Wer als Erwachsener seine Angelegenheiten wegen Krankheiten oder Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen kann, erhält auf eigenen Wunsch oder von Amts wegen die Unterstützung eines rechtlichen Betreuers.
Rechtliche Betreuung bedeutet gesetzliche Vertretung, nicht aber Pflege und Versorgung.
Eine rechtliche Betreuung ist nicht erforderlich, wenn durch andere Hilfen wie z.B. Vollmachten, die Interessen der oder des Betroffenen gewahrt sind. 

Persönlichkeit und Wille der Betroffenen stehen im Mittelpunkt bei der Einrichtung, dem Umfang und der praktischen Ausgestaltung der Betreuung sowie bei der Auswahl des Betreuers. Personen aus dem direkten Lebensumfeld (z.B. Familienangehörige, Lebenspartner) der oder des Betreuten haben vor allen Anderen Vorrang als Betreuer bestellt zu werden, wenn der oder die Betroffene dies wünscht.

Wir, die Örtliche Betreuungsbehörde Saarlouis, sind zuständig für alle Städte und Gemeinde des gesamten Landkreis Saarlouis mit seinen beiden Amtsgerichtsbezirken Saarlouis und Lebach.

Wie und wo kann ich eine Betreuung anregen?

Eine Betreuung kann jede Person oder Institution beim zuständigen Amtsgericht anregen.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen. Der Landkreis Saarlouis ist in zwei Amtsgerichtsbezirke eingeteilt.
Das Amtsgericht Saarlouis ist für die Städte und Gemeinden Bous, Dillingen, Ensdorf, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen und Wallerfangen zuständig.
Das Amtsgericht Lebach für Lebach, Nalbach, Saarwellingen und Schmelz. Die Anregung sollte schriftlich und zumindest mit einem ärztlichen Attest erfolgen. 

Vollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen

Unter dem Motto " Vorsorge tragen in guten Tagen" informiert die Örtliche Betreuungsbehörde über Vollmachten sowie Betreuungs- und Patientenverfügungen.

Warum eine Vollmacht erstellen?

Es ist beruhigend zu wissen, dass auch in schwierigen Lebenslagen eigene Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt werden.
Durch die Errichtung einer Vollmacht können Sie selbstbestimmt entscheiden, wer Sie im Fall der Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit vertreten soll.
Die Vollmacht gilt für die von Ihnen festgelegten Bereiche, zum Beispiel Vertretung gegenüber Behörden, finanzielle Angelegenheiten, Entscheidungen über medizinische Behandlungen usw.
Nehmen Sie in das Dokument alles auf, was von Ihrer bevollmächtigten Vertrauensperson beachtet werden soll. 
Sie können die Vollmacht widerrufen, ändern oder Ihrer aktuellen Situation anpassen, solange Sie geschäftsfähig sind.
Banken und Sparkassen erkennen die Vollmacht häufig nur an, wenn Ihre Unterschrift bankintern bestätigt ist oder eine notariell beurkundete Vollmacht vorliegt. Bei Änderungen von Grundbucheinträgen z.B. Hausverkauf, muss die Vollmacht öffentlich durch die Örtliche Betreuungsbehörde oder den Notar beglaubigt sein.

Zur Ausgestaltung Ihrer persönlichen Wünsche und Vorstellungen im gesundheitlichen Bereich, können Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung erstellen.
Sie können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer die Information hinterlegen, dass Sie eine Vollmacht erstellt haben und somit dafür sorgen, das sich Betreuungsgerichte, behandelnde Ärzte und Krankenhäuser über das Vorhandensein Ihrer Vollmacht informieren können. Für diesen Service erhebt die Bundesnotarkammer einen Unkostenbeitrag.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung enthält Ihre Vorschläge zur Auswahl der Person des Betreuers oder der Betreuerin für den Fall, dass ein rechtliches Betreuungsverfahren notwendig wird.
Sie können auch bestimmen, wer keinesfalls Betreuerin oder Betreuer werden soll.
Die von Ihnen ausgewählte Betreuerin oder der Betreuer wird durch das Betreuungsgericht ernannt.
Die Betreuerin/ der Betreuer ist dem Betreuungsgericht rechenschaftspflichtig.

Was ist das Ehegattennotvertretungsrecht?

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es in akuten Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht.
Es gilt für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner und nur dann, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Voraussetzung für den Eintritt des Notvertretungsrechts ist, dass Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner nicht mehr selbst in der Lage ist, Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten zu treffen.
Nach erfolgter, ärztlicher Bescheinigung dürfen Sie als Ehepartnerin oder Ehepartner Entscheidungen im medizinischen Bereich treffen, sprich Ihre Zustimmung in Eingriffe und Behandlungen geben oder diese auch ablehnen.
Voraussetzung ist, dass Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner bewusstlos oder so krank ist, dass eine eigenständige Zustimmung oder Ablehnung nicht erfolgen kann.
Die Entscheidungshoheit wird Ihnen für den Zeitraum von höchstens sechs Monaten zu Teil.
Im Unterschied zur Vollmacht beinhaltet das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließlich Entscheidungen, die den akuten medizinischen Notfall betreffen.
Wer eine Vertretung durch die Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner im Notfall nicht wünscht, kann einen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.
Das Ehegattennotvertretungsrecht kann eine umfassende Vollmacht nicht ersetzen, da die Handlungskompetenzen zeitlich und im Umfang begrenzt sind.

Die Betreuungsbehörde übersendet Ihnen auf Anfrage kostenfrei Vordrucke zu Vollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen. Ebenso beraten wir Sie gerne bei Fragen rund um das Thema rechtliche Vertretung. Sie können sich nachfolgend weitergehend informieren und den Wegweiser des saarländischen Justizministeriums zur Erteilung einer Vollmacht und Betreuungsverfügung herunterladen aber auch das Bundesministerium der Justiz hat mehrsprachige Vordrucke zu Vollmachten und Betreuungsverfügungen, sowie eine informative Broschüre erarbeitet.

Zu den Vollmachtsvordrucken gelangen Sie hier: Download 
Zur Broschüre hier: Download 

Fragen zur rechtlichen Vertretung oder zum Versand von Vollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen oder zur Vereinbarung eines Beglaubigungstermins richten Sie bitte an 06831/444-436.
 

Der Standort der Örtlichen Betreuungsbehörde

Haus Kahn, Kaiser-Friedrich-Ring 31, 66740 Saarlouis - 3.OG

Haus Kahn

 


 

Ansprechperson

Portrait_Sarah-Fuchs
Sarah Fuchs
Telefon: 06831/444-374
E-Mail senden
Haus Kahn Kaiser-Friedrich-Ring 31 66740 Saarlouis
  • Sachgebietsleiterin Betreuungsbehörde
  • Soziale Dienste

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Flyer der Betreuungsbehörde


Fortbildungsprogramm 2025


Merkblatt für Berufsbetreuer zum Registrierungsverfahren (Neubetreuer)

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Telefon: 06831/444-0

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08:30 bis 12:00 Uhr
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